Janssen

Ihr zuverlässiger Partner für die Prospektverteilung

Als Spezialist in der Direktwerbung bringen wir Ihre Werbebotschaft gezielt zum Verbraucher. Als Full-Service Dienstleister für Direktmarketing übernehmen wir für Sie die Planung, Optimierung und Durchführung von Prospekt- und Flyerverteilung sowie die Zustellung von Katalogen und Warenproben. Zielgruppenoptimiert, termingenau und ohne Streuverluste können wir auch kurzfristig Ihre bundesweite Verteilaktion zuverlässig und preiswert realisieren.

AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Liefer-, Nutzungs und Geschäftsbedingungen der Firma Direktwerbung Janssen GmbH & Co. KG, Ronsdorfer Straße 126, 40233 Düsseldorf. Diese AGB gelten ausschließlich für gewerbliche Kunden und nicht für Privatkunden.

I. Angebot und Vertragsabschluß

Angebote erfolgen stets freibleibend und unter Ausschluss etwaiger entgegenstehender Allgemeiner Geschäftsbedingungen des Auftraggebers.Der vom Auftraggeber unterzeichnete bzw. fernmündlich erteilte Verteilauftrag ist ein bindendes Angebot. Der Vertrag kommt zustande, wenn die Fa. Direktwerbung Janssen GmbH & Co. KG (im weiteren “Anbieter” genannt) dieses Angebot durch Zusendung einer Auftragsbestätigung innerhalb 4 Wochen annimmt. Vertragliche Nebenabreden bzw. Modifizierungen der vertraglichen Pflichten des Auftraggebers und des Anbieters bedürfen um Wirksamkeit zu entfalten der Schriftform. Die Vertragspartner sind sich darüber einig, dass Emails nicht der Schriftform genügen, es sei denn, dass der Anbieter und/oder der Auftraggeber über eine qualifizierte elektronische Signatur nach dem Signaturgesetz verfügen und diese Technologie für die Korrespondenz per Email einsetzt.

II. Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich und spätestens mit dem Zustandekommen des Vertrages gemäß Ziff. I. als vom Auftraggeber angenommen.Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für Verteilaufträge, die dem Anbieter in Zukunft erteilt werden, ohne Rücksichtdarauf, ob der Anbieter in jedem Einzelfall ausdrücklich auf sie Bezug nimmt. Der Anbieter behält sich vor, die beauftragten Verteilaufträge von Drittunternehmen ausführen zu lassen. Der Auftraggeber stimmt der etwaigen Beauftragung Dritter durch den Anbieter zur Durchführung des Verteilauftrages ausdrücklich zu.

III. Preise und Zahlungen

1. Die angebotenen Preise sind verbindlich, wenn sich die seitens des Auftraggebers erklärten Daten, die zur Preiskalkulation notwendig sind, als zutreffend erweisen. Stellen sich die entsprechenden Daten als unzutreffend heraus, ist die Vergütung für die Verteilung neu zu verhandeln. Die dann vereinbarten Preise gelten auch für Teile desselben Verteilauftrages, den der Anbieter bereits erfüllt hat. Preisangaben in Angeboten und Auftragsbestätigungen des Anbieters erfolgen ansonsten stets freibleibend.

2. Der Anbieter behält sich vor, bei Verteilaufträgen mit einer vereinbarten Leistungsdauer von mehr als 4 Monaten die Preise entsprechend den eingetretenen Kostenänderungen zu erhöhen oder herabzusetzen. Beträgt die Erhöhung mehr als 5% des vereinbarten Preises, so steht dem Auftraggeber ein Vertragslösungsrecht (Kündigungs- oder Rücktrittsrecht) zu.

3. Die Rechnungen des Anbieters sind rein netto sofort nach Erhalt ohne jeden Abzug zur Zahlung fällig. Wechsel werden nicht

akzeptiert. Bei Zahlungsverzug ist der Anbieter berechtigt, ohne weiteren Nachweis, Verzugszinsen gemäß §247 BGB zu berechnen. Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers kann der Anbieter die weitere Ausführung eines laufenden Verteilauftrages bis zur Zahlung der restlichen Vergütung zurückstellen und für die Ausführung des Restverteilauftrages Vorauszahlung verlangen.

4. Die Rechnungsstellung erfolgt nach Beendigung des Verteilauftrages. Bei Verteilaufträgen, die ein größeres Volumen haben, behält sich der Anbieter vor, wöchentlich abzurechnen. Gegenstand dieser Berechnung wird das wöchentliche Verteilvolumen sein.

5. Falls der Auftraggeber mit ihm obliegenden Zahlungsverpflichtungen in Verzug gerät, ist der Anbieter – unbeschadet alleranderen Rechte – berechtigt, unter Setzung einer Nachfrist von 5 Werktagen vom Vertrag zurückzutreten.

IV. Lieferung des Verteilgutes, Ausführung des Verteilauftrages

1. Der Auftraggeber verpflichtet sich, das Verteilgut bis spätestens 1 Woche vor dem vereinbarten Beginn des Verteilauftrages dem Anbieter zu übergeben. Sollte es sich um einen umfangreichen Verteilauftrag handeln, verpflichtet sich der Auftraggeber zur Lieferung des Verteilgutes in einem Umfang, dass dem Anbieter die Erfüllung der Verteilleistung grundsätzlich ermöglicht wird. Falls durch nicht rechtzeitige Anlieferung des Verteilgutes oder durch kurzfristige Auftragsänderung der Beginn der Verteilung verzögert wird, verschieben sich vertraglich vereinbarte Verteiltermine entsprechend. Außerdem ist der Anbieter berechtigt, dem Auftraggeber die dadurch entstandenen Aufwendungen (Löhne für Verteil- und Kontrollpersonal, Fahrtkosten, Spesen usw.) in Rechnung zu stellen.

2. Das Vertelgut, welches der Anbieter von dem Auftraggeber übernommen hat, bewahrt der Anbieter auf Gefahr des Auftraggebers mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes auf. Das Verteilgut verbleibt bis zur Verteilung im vertraglich vereinbarten Verteilgebiet im Eigentum des Auftraggebers. Der Anbieter haftet nicht für die Richtigkeit der Stückzahlen, die sich innerhalb der Verpackungseinheiten befinden. Da die Aufbewahrung des Verteilgutes keine wesentliche Vertragspflicht darstellt, haftet der Anbieter für den Verlust des Verteilgutes, wenn er diesen vorsätzlich oder grob fahrlässig zu vertreten hat. Überdrucke des Verteilgutes, die bis zu 10% der Gesamtauflage ausmachen können, ohne dass diese Position auf den Lieferscheinen ausgewiesen ist, werden nur nach gesondertem schriftlichen Auftrag des Auftraggebers verteilt.

3. Höhere Gewalt oder bei dem Anbieter oder dem beauftragten Dritten eintretende Betriebsstörungen, die den Anbieter ohne eigenes Verschulden vorübergehend daran hindert, den Kaufgegenstand zum vereinbarten Termin oder innerhalb der vereinbarten Frist zu liefern, verändert den vertraglich vereinbarten Termin zur Verteilung des Werbegutes entsprechend.

V. Gewährleistung

1. Der Anbieter garantiert die Belieferung von ca. 90% aller im Zielgebiet befindlichen Empfänger. Soweit der Auftraggeber die Mangelhaftigkeit der Verteilung rügt, so muss diese Mängelrüge unverzüglich an den Anbieter gerichtet werden. Die Mängelrüge muss den Tag, Ort, Straße und Hausnummer und die näheren Umstände des Mangels angeben. Der Auftraggeber ist verpflichtet die Verteilleistung des Anbieters unverzüglich zu überprüfen. Insoweit gilt §377 I HGB. Mängelrügen, die 3 Werktage nach Verteilung bei dem Anbieter eingehen, können nicht berücksichtigt werden. Die Verteilung durch den Anbieter oder einen beauftragten dritten gilt nach Ablauf von 3 Werktagen als mangelfrei genehmigt durch den Auftraggeber. Der Anbieter verpflichtet sich nach einer begründeten Mängelanzeige zur sofortigen Nachbesserung der Verteilung. Die entsprechenden Kosten trägt der Anbieter. Sollte sich die Mängelrüge als unbegründet erweisen, da sich der Anbieter vertragsgerecht verhalten hat, so hat der Auftraggeber die Kosten zur Überprüfung der Mängelrüge zu tragen.

2. Sollte die Nachbesserung fehlschlagen, steht dem Auftraggeber ein Recht zur Minderung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu. Sollte die vertraglich vereinbarte bzw. garantierte Abdeckungsquote unterschritten werden, so steht dem Auftraggeber grundsätzlich eine Minderung der geschuldeten Vergütung in dieser prozentualen Größenordnung zu. Wenn jedoch die Verteilleistung vertragsgemäß ist und nur in Teilbereichen begründete Mängelrügen zu erheben sind, so kann sich die Minderung nur auf die Vergütung für dieses Teilgebiet beziehen.

3. Sollte der Auftraggeber einen Schadensersatzanspruch aus der Mängelrüge ableiten, so verpflichtet sich der Auftraggeber, auf ausdrückliches Verlangen des Anbieters, gemeinsam mit diesem die Mängelrüge zu überprüfen. Die Überprüfung erfolgt dann am Ort der Verteilung durch eine gemeinsame Haushaltsbefragung, der im Verteilgebiet befindlichen Haushalte.

Die Befragungsergebnisse werden auf einem Kontrollformular notiert und dienen als Bemessungsgrundlage für einen eventuell bestehenden Schadensersatzanspruch. Um zu gewährleisten, dass die durchgeführte Haushaltsbefragung repräsentativ ist und als Grundlage einer Schadensersatzberechnung gewertet werden kann, sollen in Bezug auf jeweils 1000 Haushalte des Verteilgebietes mindestens 100 Befragungen durchgeführt werden. Der Schadensersatz ist in diesem Zusammenhang auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

4. Die gesetzliche Gewährleistungsfrist wird auf 12 Monate verkürzt. Dieses gilt nur, wenn der Auftraggeber eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmen ist, welches bei Abschluss des Vertrages mit dem Anbieter in Ausübung seiner gewerblichen oder selbstständigen Tätigkeit handelt.

5. Sollte ein zustande gekommenes Vertragsverhältnis des Auftraggebers zu dem Anbieter aus Gründen nicht erfüllt werden können, die in der Sphäre des Auftraggebers liegen, so ist der Anbieter berechtigt pauschalen Schadensersatz zu fordern. Die Höhe des pauschalen Schadensersatzes wird mit 30% des gesamten Auftragswertes berechnet. Die Geltendmachung eines wesentlich höheren Schadensersatzes bleibt für den Anbieter vorbehalten. Gleichzeitig bleibt dem Auftraggeber der Nachweis vorbehalten, dass ein niedrigerer Schadensersatz entstanden ist.

VI. Haftungsausschluss

Hat der Anbieter auf Grund der gesetzlichen Bestimmungen nach Maßgabe dieser Bedingungen für einen Schaden aufzukommen, der leicht fahrlässig verursacht wurde, so haftet der Anbieter beschränkt. Die Haftung besteht nur im Zusammenhang mit der Verletzung vertragswesentlicher Pflichten. Diese Beschränkung gilt nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit. Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung des gesetzlichen Vertreters des Anbieters, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen des Anbieters für von ihnen durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden.

VII. Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht

Der Auftraggeber ist berechtigt, mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen die Aufrechnung zu erklären. Der Auftraggeber und der Anbieter sind sich im Zusammenhang mit dem Zurückbehaltungsrecht einig, dass der Auftraggeber hinsichtlich der Lieferung des Verteilgutes vorleistungspflichtig ist und das demnach das Zurückbehaltungsrecht im gegenseitigen Vertragsverhältnis ausgeschlossen ist.

VIII. Pfandrecht

Dem Anbieter steht wegen seiner Forderung aus dem Auftrag ein vertragliches Pfandrecht an den Grund des Auftrages in seinen Besitz gelangten Gegenständen zu. Das vertragliche Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Verteilaufträgen geltend gemacht werden. Dieses gilt nur, soweit diese Forderungen mit dem Auftragsgegenstand in Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das vertragliche Pfandrecht nur, soweit diese unbestritten sind oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt und das Verteilgut im Eigentum des Auftraggebers steht.

IX. Sonderbedingungen

Der Auftraggeber ist berechtigt die Art der Werbung und den Inhalt des Verteilgutes zu bestimmen und trägt für die Art, den Inhalt und den Text die alleinige Verantwortung. Sollte die Verteilung des Werbegutes von Amts wegen oder durch die Geltendmachung von Rechten Dritter eingestellt werden, haftet der Anbieter nicht für Schadensersatzansprüche jedweder Art. Dem Anbieter obliegt in diesem Falle ein sofortiges Lösungsrecht vom Vertrag mit dem Auftraggeber. Das in diesem Falle bei dem Anbieter verbliebene Verteilgut hat der Auftraggeber auf seine Kosten bei dem Anbieter bzw. bei dem beauftragten Dritten abzuholen. Der Anbieter haftet grundsätzlich nicht für den Werbeerfolg der Verteilung des Werbegutes.

X. Allgemeine Bedingungen

Für alle Vereinbarungen und Rechtshandlungen gilt sowohl für den Verkäufer als auch für den Käufer ausschließlich deutsches Recht. Im Falle der Unwirksamkeit einzelner Vertragsbedingungen bleiben die üblichen Bedingungen verbindlich. Soweit infolge der einschlägigen Rechtsprechung des BGH eine Allgemeine Geschäftsbedingung in ihrem Rechtsstand zweifelhaft sein sollte, so ist diese im Rahmen der Leitsätze des BGH auszulegen und als derart vereinbart anzusehen. Als Erfüllungsort der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Zahlungen gilt unser Geschäftssitz. Ausschließlicher Gerichtsstand für den Anbieter ist Düsseldorf. Falls der Auftraggeber nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland verlegt, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand. Dies gilt auch, falls Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt des Bestsellers im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.

Prospektverteilung Janssen Düsseldorf

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